Das Arbeitsgesetz (ArG): der allgemeine Rahmen

Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) bildet die Grundlage der Regelung der Arbeitszeit in der Schweiz. Es trat 1964 in Kraft und wird regelmässig überarbeitet. Es setzt Regeln bezüglich der Arbeitsdauer, Pausen, Ruhezeiten und dem Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern.

Das Hauptziel des ArG ist der Schutz von Arbeitnehmern vor Missbräuchen bei der Arbeitszeit. Es gilt für die grosse Mehrheit der privaten Unternehmen in der Schweiz, einschliesslich KMU, Handwerksbetrieben, Bauunternehmen (Baugewerbe), Reinigungsfirmen und Dienstleistungsanbietern.

Es ist wichtig zu verstehen, dass das ArG sich nicht nur auf die Festlegung maximaler Arbeitszeiten beschränkt. Es verpflichtet den Arbeitgeber auch zu einer Dokumentationspflicht: Der Arbeitgeber muss zu jeder Zeit nachweisen können, dass die Regeln zur Arbeitszeit eingehalten werden. Hier kommt die Stempelpflicht ins Spiel.

Artikel 46 ArG: die Pflicht des Arbeitgebers

Art. 46 ArG – Pflicht des Arbeitgebers

„Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Verzeichnisse und sonstigen Unterlagen, die zur Ausführung dieses Gesetzes und seiner Verordnungen notwendig sind, der zuständigen Behörde zur Verfügung halten."

Artikel 46 des ArG macht deutlich, dass der Arbeitgeber die Pflicht hat, Verzeichnisse zu führen. Diese Verpflichtung ist bedingungslos: Sie gilt unabhängig von der Grösse des Unternehmens. Egal ob Sie 2 oder 200 Mitarbeiter haben – Sie müssen ein Stundenregister führen.

Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitgeber ein System etablieren muss, das es ermöglicht, die Arbeitszeit jedes Mitarbeiters zu dokumentieren. Dieses System kann sein:

Das Gesetz schreibt keine bestimmtes Format vor. Allerdings muss das Register zuverlässig, vollständig und einsehbar für Behörden jederzeit sein. Deshalb werden digitale und automatisierte Lösungen zunehmend bevorzugt: Sie eliminieren die Risiken von Fehlern, Versäumnissen und Fälschungen.

Artikel 73 ArGV 1: der Inhalt des Registers

Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) präzisiert, welche Informationen im Stundenregister enthalten sein müssen. Artikel 73 ArGV 1 detailliert die erforderlichen Elemente.

Art. 73 ArGV 1 – Inhalt des Registers

Das Register muss alle Daten enthalten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Bestimmungen über die Arbeitszeit und die Ruhezeiten zu überprüfen.

In der Praxis muss das Stundenregister zwingend folgende Elemente enthalten:

  1. Arbeitsanfang: der genaue Moment, in dem der Mitarbeiter seine Arbeit aufnimmt
  2. Arbeitsende: der genaue Moment, in dem der Mitarbeiter seine Arbeit beendet
  3. Dauer und Zeitpunkt von Pausen: jede Arbeitsunterbrechung von mehr als 30 Minuten muss dokumentiert werden
  4. Überstunden: Stunden, die über die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen
  5. Überschussstunden: Stunden, die über das gesetzliche Maximum hinausgehen (45h oder 50h je nach Sektor)
  6. Ausgleichstage: Tage, die als Ausgleich für Überschussstunden oder Sonntagsarbeit gewährt werden

Für Bauunternehmen, Reinigungsfirmen oder Sicherheitsdienste sind diese Informationen besonders kritisch, da die Mitarbeiter oft auf verschiedenen Baustellen arbeiten und variable Arbeitszeiten haben. Die manuelle Verwaltung wird schnell zur Fehlerquelle.

Aufbewahrungsdauer

Das Stundenregister muss mindestens 5 Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufbewahrt werden. Diese Dauer entspricht der Verjährungsfrist für Arbeitskräfte in der Schweiz (Art. 128 OR). Im Fall eines Streits muss der Arbeitgeber diese Register vorlegen können.

Die Ausnahmen: Führungskräfte (Art. 3 ArG)

Das ArG sieht bestimmte Ausnahmen von der Stempelpflicht vor. Die bemerkenswerteste betrifft Führungskräfte.

Art. 3 ArG – Geltungsbereich

„Das Gesetz gilt nicht [...] für Arbeitnehmer, die eine hohe Führungsposition ausüben."

Theoretisch sind Personen, die eine hohe Führungsposition ausüben, aus dem Anwendungsbereich des ArG und folglich von der Stempelpflicht ausgenommen. Allerdings wird diese Ausnahme von Schweizer Gerichten sehr restriktiv ausgelegt.

Damit ein Mitarbeiter als Ausübung einer hohen Führungsposition angesehen wird, muss er folgende Kriterien erfüllen:

In einer typischen KMU erfüllen nur der Geschäftsführer oder Eigentümer des Unternehmens im Allgemeinen diese Kriterien. Teamleiter, Bauleiter, Reinigungsleiter werden normalerweise nicht als hohe Führungskräfte im Sinne von Art. 3 ArG betrachtet.

Vereinfachte Regelung für bestimmte Führungskräfte

Seit der Überarbeitung der ArGV 1 im Jahr 2016 gibt es eine vereinfachte Regelung für bestimmte Arbeitnehmer. Arbeitnehmer, deren Jahresbruttoeinkommen CHF 120 000 übersteigt und die über erhebliche Autonomie bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit verfügen, können mit ihrem Arbeitgeber eine vereinfachte Erfassung der Arbeitszeit vereinbaren. In diesem Fall muss nur die tägliche Gesamtarbeitszeit erfasst werden, ohne Anfangs- und Endzeiten.

Diese vereinfachte Regelung stellt keine Befreiung von der Zeiterfassung dar: Es handelt sich um eine Vereinfachung der Erfassungsmodalitäten. Darüber hinaus erfordert sie eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und dem betroffenen Mitarbeiter.

Strafen bei Nichtbeachtung

Die Nichtbeachtung der Stempelpflicht setzt den Arbeitgeber erheblichen Folgen aus, sowohl im administrativen als auch im gerichtlichen Bereich.

Verwaltungsstrafen

Das kantonale Arbeitsamt ist zuständig für die Überprüfung der Konformität der Unternehmen mit dem ArG. Im Falle einer Kontrolle ist das Fehlen eines Stundenregisters eine Ordnungswidrigkeit. Die möglichen Strafen sind:

Folgen bei Arbeitsrechtsstreitigkeiten

Das ist oft der wunde Punkt für KMU. Im Falle eines Streits vor den Arbeitgerichten (z.B. wenn ein Mitarbeiter Bezahlung für nicht bezahlte Überstunden fordert), spielt das Fehlen eines Stundenregisters systematisch gegen den Arbeitgeber.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist klar: Wenn der Arbeitgeber kein zuverlässiges Stundenregister vorweisen kann, geniessen die Aussagen des Mitarbeiters über seine Arbeitszeiten eine Vermutung der Wahrheit. Mit anderen Worten muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Mitarbeiter die geforderten Stunden nicht geleistet hat – und ohne Register ist dieser Beweis praktisch unmöglich zu bringen.

Ein Mitarbeiter fordert CHF 15 000 für nicht bezahlte Überstunden. Der Arbeitgeber bestreitet dies. Ohne Stundenregister gibt das Gericht dem Mitarbeiter recht. Der Arbeitgeber muss bezahlen, plus Gerichtskosten.

Dieses Szenario ist häufig und betrifft besonders Sektoren, in denen Überstunden an der Tagesordnung sind: Baugewerbe, Reinigung, Sicherheit, Personalvermittlung.

Wie VMAX Badge diese Verpflichtung automatisiert

Angesichts dieser gesetzlichen Verpflichtungen benötigen Schweizer KMU eine einfache, zuverlässige und konforme Lösung. Genau das bietet VMAX Badge.

Zeiterfassung in einer Geste

Der Mitarbeiter öffnet die App und drückt einen Knopf. Das System erfasst automatisch die genaue Zeit und die GPS-Position. Das GPS wird nur 1–2 Sekunden bei der Zeiterfassung aktiviert, dann sofort abgeschaltet. Keine Hintergrundlokalisierung, konform nDSG und den Anforderungen von Apple/Google Stores.

Automatisches und umfassendes Register

VMAX Badge erstellt automatisch ein Register, das Art. 73 ArGV 1 entspricht:

Sichere Speicherung

Alle Daten sind ausschliesslich in der Schweiz gehostet, verschlüsselt (TLS in Transit, AES-256 im Ruhezustand) und solange aufbewahrt, wie nötig. Konform nDSG und DSGVO.

Angepasst an alle Sektoren

Ob Sie im Baugewerbe, der Reinigung, private Sicherheit, Heimpflege oder im Handwerk tätig sind – VMAX Badge passt sich an Ihren Beruf an. Ihre Geländemitarbeiter stempeln in Sekunden ein, egal wo sie sich befinden. Der Geschäftsführer sieht alles in Echtzeit im Dashboard.

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Häufig gestellte Fragen

Ja. Artikel 46 des Arbeitsgesetzes (ArG) verpflichtet jeden Arbeitgeber, ein Stundenregister seiner Mitarbeiter zu führen. Diese Verpflichtung gilt für alle Unternehmen, die dem ArG unterliegen, unabhängig von ihrer Grösse. Nur Arbeitnehmer, die eine hohe Führungsposition ausüben (Art. 3 ArG), sind ausgenommen, und diese Ausnahme wird restriktiv ausgelegt.
Gemäss Artikel 73 der Verordnung 1 (ArGV 1) muss das Register enthalten: Arbeitsanfang und Arbeitsende, Dauer und Zeitpunkt von Pausen über 30 Minuten, Überstunden und Überschussstunden sowie Ausgleichstage. Das Register muss mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
Teilweise ja. Artikel 3 ArG schliesst Arbeitnehmer, die eine hohe Führungsposition ausüben, aus dem Geltungsbereich aus. Diese Ausnahme wird jedoch von Gerichten restriktiv ausgelegt. Ein blosserer Titel \"Führungskraft\" genügt nicht: es braucht tatsächliche Entscheidungsfreiheit. In den meisten KMU erfüllt nur der Geschäftsführer/Eigentümer diese Kriterien.
Das kantonale Arbeitsamt kann Bussgelder bis CHF 10 000 pro Verstoss verhängen. Bei Rückfälligkeit können Strafen erhöht werden. Noch schwerwiegender: Im Arbeitsrechtsstreit spielt das Fehlen eines Stundenregisters systematisch gegen den Arbeitgeber. Die Aussagen des Mitarbeiters werden dann als glaubwürdig angenommen.

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